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Art. 16 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Sonderleistungen

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Art. 16 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Sonderleistungen

1. Für Sonderleistungen wird der Aufwand nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsrechts in Rechnung gestellt.

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