490.200
CH-GR
Art. 16 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Sonderleistungen
Gebühren
Art. 16 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Sonderleistungen
1. Für Sonderleistungen wird der Aufwand nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsrechts in Rechnung gestellt.