490.200
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Zusammenarbeit
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Art. 12 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Zusammenarbeit
1. Die Kantonsbibliothek fördert die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung. Sie strebt eine Arbeitsteilung mit jenen öffentlichen Bibliotheken und Institutionen des Kantons Graubünden an, die im Sinne von Artikel 3 Litera a und Artikel 4 ähnliche Leistungen wie sie erbringen.