Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.200 CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Zusammenarbeit

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Zusammenarbeit

1. Die Kantonsbibliothek fördert die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung. Sie strebt eine Arbeitsteilung mit jenen öffentlichen Bibliotheken und Institutionen des Kantons Graubünden an, die im Sinne von Artikel 3 Litera a und Artikel 4 ähnliche Leistungen wie sie erbringen.

← Art. 11 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden Zweck Art. 13 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →