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Art. 10 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Verbindung zu anderen Bibliotheken

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Art. 10 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Verbindung zu anderen Bibliotheken

1. Die Kantonsbibliothek dient als Verbindungsglied zwischen den grossen Bibliotheken der Schweiz und den kleineren Bibliotheken Graubündens. Sie ist in schweizerischen Fachverbänden vertreten.

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