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Art. 1 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Zweck

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Art. 1 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Zweck

1. Der Kanton unterhält zur Förderung der Wissenschaft, der allgemeinen Bildung und der Kultur die Kantonsbibliothek.

Zweck Art. 2 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden →

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