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Zweck

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Zweck und Gegenstand

1. Der Kanton unterhält zur Förderung der Wissenschaft, der allgemeinen Bildung und der Kultur die Kantonsbibliothek.

Zweck und Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der Kantonsbibliothek Graubünden.

Tätigkeit der Kantonsbibliothek

1. Die Kantonsbibliothek Graubünden hat zur Aufgabe

a) als Archivbibliothek, Medien, die einen Bezug zu Graubünden haben, zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln;

b) * als Studien- und Bildungsbibliothek, die wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeit im Kanton durch Anschaffung, Erschliessung und Vermittlung einschlägiger Medien insbesondere in den drei Kantonssprachen zu erleichtern;

c) als Beratungsstelle für öffentlich zugängliche Bibliotheken im Kanton, die Entwicklung und Koordinierung des bündnerischen Bibliothekswesens zu fördern.

2. ...

Tätigkeit der Kantonsbibliothek

1. Als bündnerische Archivbibliothek sammelt und erschliesst die Kantonsbibliothek alle Medien, die in Graubünden produziert werden sowie alle ausserhalb des Kantons produzierten Medien, die durch ihren Inhalt oder ihre Urheberschaft Graubünden betreffen, insbesondere

a) Druckschriften (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Jahresberichte, Landkarten, Akzidenzdrucke u. dgl.);

b) Plakate;

c) Ansichtskarten, Grafiken und Bildreproduktionen;

d) Audiovisuelle Medien und Multimedia.

Tätigkeit der Kantonsbibliothek

1. Die Kantonsbibliothek kann ganze Buchbestände und Nachlässe übernehmen, die für das Kultur- und Geistesleben Graubündens von Bedeutung sind und nicht in das Sammelgebiet einer anderen Institution fallen. Die Übernahme muss im Interesse der Öffentlichkeit liegen und für die Verwaltung der Kantonsbibliothek tragbar sein.

Tätigkeit der Kantonsbibliothek

1. Über die Anschaffung der Medien entscheiden im Rahmen des Anschaffungskredites die Bibliotheksleitung und die Fachreferate.

Tätigkeit der Kantonsbibliothek

1. Die Kantonsbibliothek bildet im Rahmen ihrer Möglichkeiten gemäss Weisung des Verbandes der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS), des Fachhochschulgesetzes und des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) Bibliotheksfachpersonal aus.

2. Sie stellt ihre Dienste für die Ausbildung von nicht im Hauptberuf tätigem Personal für Schul- und Gemeindebibliotheken zur Verfügung.

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

1. Die Kantonsbibliothek dient als Verbindungsglied zwischen den grossen Bibliotheken der Schweiz und den kleineren Bibliotheken Graubündens. Sie ist in schweizerischen Fachverbänden vertreten.

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

1. Die Kantonsbibliothek berät die Schul-, Gemeinde- und Regionalbibliotheken des Kantons Graubünden. Zu diesem Zweck arbeitet sie eng mit der Bündner Arbeitsgemeinschaft Jugendbuch und der Bündner Volksbibliothek zusammen.

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

1. Die Kantonsbibliothek fördert die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung. Sie strebt eine Arbeitsteilung mit jenen öffentlichen Bibliotheken und Institutionen des Kantons Graubünden an, die im Sinne von Artikel 3 Litera a und Artikel 4 ähnliche Leistungen wie sie erbringen.

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

1. Die Kantonsbibliothek gewährt nach Möglichkeit Zugriff auf Fremddatenbanken.

Gebühren

1. Die Benutzung der Kantonsbibliothek ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

Gebühren

1. Für Sonderleistungen wird der Aufwand nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsrechts in Rechnung gestellt.

Aufsicht und Verwaltung

1. Die Kantonsbibliothek ist dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement unterstellt.

Aufsicht und Verwaltung

1. Die Bibliothekskommission dient der Unterstützung und Entwicklung des kantonalen Bibliothekswesens.

2. Sie besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die vom Departement auf Vorschlag der Bibliotheksleitung gewählt werden und wird von der Bibliotheksleitung oder dem beziehungsweise der Bibliotheksbeauftragten präsidiert.

3. ...

Aufsicht und Verwaltung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Kantonsbibliothek vom 12. Juli 1967.

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