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Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Temporäre Ausleihe von Archivgut

Archivierung
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Art. 9 VAA · Temporäre Ausleihe von Archivgut

1. Eine befristete Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen oder an fachkundige Institutionen und Personen ist zulässig. Es ist jeweils sicherzustellen, dass das Archivgut am Ort der Ausleihe sachgerecht und genügend gesichert aufbewahrt wird.

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