490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Temporäre Ausleihe von Archivgut
Archivierung
Art. 9 VAA · Temporäre Ausleihe von Archivgut
1. Eine befristete Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen oder an fachkundige Institutionen und Personen ist zulässig. Es ist jeweils sicherzustellen, dass das Archivgut am Ort der Ausleihe sachgerecht und genügend gesichert aufbewahrt wird.