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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Sicherung des Archivguts

Archivierung
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Art. 8 VAA · Sicherung des Archivguts

1. Archivräume und Archivsysteme müssen den Schutz des Archivguts vor Naturgefahren, Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl sowie vor unbefugter Einsichtnahme gewährleisten. Das Raumklima ist konstant so zu halten, dass das Archivgut langfristig erhalten bleibt.

2. Digitales Archivgut wird periodisch auf seine Vollständigkeit und Lesbarkeit überprüft. Die nötigen Massnahmen zur Erhaltung der Daten, insbesondere Formatmigrationen und Datenträgerwechsel, sind im Rahmen der Bestandeserhaltung zu planen.

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