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Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Übergabe der Unterlagen an das zuständige Archiv

Archivierung
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Art. 7 VAA · Übergabe der Unterlagen an das zuständige Archiv

1. Die abliefernde Stelle bringt die Unterlagen vor der Ablieferung in eine für die Archivierung geeignete Form. Digitale Unterlagen müssen in archivtauglichen Formaten vorliegen und mit den beschreibenden Elementen versehen sein, die für ihr Verständnis und die Archivierung notwendig sind.

2. Für den Transport von Unterlagen ins Archiv ist die abliefernde Stelle zuständig.

3. Zusammen mit den Unterlagen sind die dazugehörigen Findmittel beziehungsweise Verzeichnisse abzuliefern. Zu jeder Ablieferung gehört ein Ablieferungsverzeichnis, das die abgelieferten Unterlagen summarisch mit der Angabe von Betreff, Zeitraum und Menge auflistet.

4. Das Staatsarchiv erlässt zur Vorbereitung der Ablieferungen technische Weisungen.

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