490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Form der Archivierung
Archivierung
Art. 6 VAA · Form der Archivierung
1. Grundsätzlich werden die zur Archivierung übernommenen Unterlagen in derjenigen Form archiviert, in der sie bei der aktenführenden Stelle verwaltet wurden.
2. Konversionen von der digitalen in die papierbasierte Form und umgekehrt sind zulässig. Insbesondere sollen die Unterlagen zu einem Verwaltungsgeschäft nach Möglichkeit nur in einer Form archiviert werden.