490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Zustellung von Amtsdruckschriften
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 5 VAA · Zustellung von Amtsdruckschriften
1. Die Behörden übergeben dem zuständigen Archiv Belegexemplare
a) von Amtsdruckschriften oder anderen Publikationen von dokumentarischem Wert, die sie veröffentlichen;
b) von jeder Publikation, die sie mitgestaltet oder finanziell unterstützt haben.