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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Zustellung von Amtsdruckschriften

Aktenführung und Aufbewahrung
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Art. 5 VAA · Zustellung von Amtsdruckschriften

1. Die Behörden übergeben dem zuständigen Archiv Belegexemplare

a) von Amtsdruckschriften oder anderen Publikationen von dokumentarischem Wert, die sie veröffentlichen;

b) von jeder Publikation, die sie mitgestaltet oder finanziell unterstützt haben.

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