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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Anbieten von Unterlagen

Aktenführung und Aufbewahrung
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Art. 4 VAA · Anbieten von Unterlagen

1. Die aktenführenden Stellen bieten ihre Unterlagen mit abgelaufener Aufbewahrungsfrist mindestens alle fünf Jahre dem zuständigen Archiv an.

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