490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Anbieten von Unterlagen
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 4 VAA · Anbieten von Unterlagen
1. Die aktenführenden Stellen bieten ihre Unterlagen mit abgelaufener Aufbewahrungsfrist mindestens alle fünf Jahre dem zuständigen Archiv an.