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Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Papierbasierte und digitale Aktenführung

Aktenführung und Aufbewahrung
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Art. 3 VAA · Papierbasierte und digitale Aktenführung

1. Die Aktenführung kann papierbasiert, digital oder in gemischter Form erfolgen.

2. Für die Zwecke der Archivierung muss die selektive Entnahme der archivwürdigen Unterlagen aus den eingesetzten Systemen gewährleistet sein. Eine Vereinfachung der Unterlagen ist zulässig.

3. Für die Archivierung werden soweit möglich Standardschnittstellen verwendet.

4. Für papierbasierte Unterlagen muss archivtaugliches Papier verwendet werden. Die Ablagen der Behörden müssen in Räumen untergebracht werden, die Gewähr dafür bieten, dass die Unterlagen die Aufbewahrungsfrist in gutem und geordnetem Zustand überdauern.

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