490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Ordnungssystem
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 2 VAA · Ordnungssystem
1. Die aktenführenden Stellen legen für ihre Unterlagen ein Ordnungssystem fest, welches die Unterlagen in Aktengruppen unterteilt. Pro Aktengruppe ist mindestens Folgendes zu regeln
a) die verbindliche Form der Unterlagen gemäss Artikel 3 Absatz 1;
b) die Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsregeln;
c) das verwendete System beziehungsweise die verwendete Applikation;
d) die Art und Weise der Verzeichnung.