490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Organisation der Archivaufsicht
Organisation
Art. 18 VAA · Organisation der Archivaufsicht
1. Die Archive im Kanton werden periodisch, mindestens jedoch alle sieben Jahre, durch das Staatsarchiv inspiziert.
2. Die Resultate der Inspektionen und zu treffende Massnahmen werden den inspizierten Archiven zur Umsetzung mitgeteilt.
3. Bei Mängeln, die über längere Zeit nicht behoben werden, stellt das Staatsarchiv Antrag an die Regierung, welche die Beseitigung auf Kosten der zuständigen Behörde anordnen kann.