490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Auflösung von Behörden mit Archivzuständigkeit
Organisation
Art. 17 VAA · Auflösung von Behörden mit Archivzuständigkeit
1. Wenn sich Behörden mit Archivzuständigkeit auflösen oder mit andern Behörden zusammenschliessen, muss der weitere Verbleib des Archivs geregelt werden.
2. Das vorhandene Archivgut ist in ein bestehendes öffentliches Archiv zu überführen.