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Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Bestimmung von Archivverantwortlichen

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Art. 16 VAA · Bestimmung von Archivverantwortlichen

1. Die für ein Archiv zuständige Behörde bezeichnet eine für das Archiv verantwortliche Person, welche dem Staatsarchiv zu melden ist.

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