Art. 15 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - 3. Für Dritte
Art. 15 VAA · 3. Für Dritte
1. Einsichtsgesuche in Archivgut unter Schutzfrist sind schriftlich begründet beim zuständigen Archiv einzureichen. Das entsprechende Archivgut ist so genau wie möglich zu bezeichnen. Der Entscheid erfolgt innerhalb von 21 Tagen.
2. Das Zugangsverfahren bis zum Entscheid des zuständigen Archivs ist kostenlos.
3. Der Entscheid über die Einsicht erfolgt aufgrund einer Güterabwägung insbesondere nach den folgenden Kriterien
a) Aktualität und Relevanz eines dem Einsichtsgesuch zugrunde liegenden Forschungsvorhabens;
b) Schutz der Privatsphäre Dritter, insbesondere lebender Personen;
c) öffentliche Interessen der Sicherheit und Ordnung;
d) private Interessen an der Bewahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen.
4. Die Bewilligung eines Einsichtsgesuchs kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere zur Anonymisierung der im benutzten Archivgut vorkommenden Personen.