490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - 2. Für Behörden
Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 14 VAA · 2. Für Behörden
1. Behörden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Archivgut zurückgreifen müssen, das sie dem Archiv abgeliefert haben, wird der Zugang in einem formlosen Verfahren gewährt.