Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.010 VAAOGAA CH-GR

Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - 2. Für Behörden

Zugänglichkeit des Archivguts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 VAA · 2. Für Behörden

1. Behörden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Archivgut zurückgreifen müssen, das sie dem Archiv abgeliefert haben, wird der Zugang in einem formlosen Verfahren gewährt.

← Art. 13 VAA Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Aktenführende Stellen Art. 15 VAA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →