490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Einsicht in Archivgut unter Schutzfrist 1. Für betroffene Personen
Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 13 VAA · Einsicht in Archivgut unter Schutzfrist 1. Für betroffene Personen
1. Gesuchstellenden Personen, die Einsicht in das sie selbst betreffende Archivgut wünschen, wird die Einsicht ohne weiteres gewährt, soweit sich die relevanten Archivalien anhand der Findmittel eruieren lassen und soweit keine besonders schützenswerten Personendaten Dritter betroffen sind.
2. Wenn Personendaten Dritter betroffen sind, werden entsprechende Daten anonymisiert, soweit dies mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist. Andernfalls richtet sich die Behandlung des Einsichtsgesuchs nach dem Verfahren von Artikel 15.