490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des Zugangs zum Archivgut
Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 11 VAA · Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des Zugangs zum Archivgut
1. Die Benutzung eines Archivs muss nach Anmeldung innerhalb einer Frist von sieben Tagen möglich sein.
2. Archivbenutzende müssen sich auf Verlangen ausweisen und den Zweck ihrer Nachforschungen bekannt geben.
3. Archivbenutzende dürfen sich in der Regel nicht unbeaufsichtigt in den Magazinräumen eines Archivs aufhalten.
4. Archivbenutzende haben dem Archiv ein Belegexemplar von Veröffentlichungen abzugeben, die ganz oder teilweise auf ihren Archivrecherchen beruhen.
5. Aus konservatorischen Gründen können Bestände für eine beschränkte Frist für die Benutzung gesperrt werden.