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490.010 VAAOGAA CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Recht auf Zugang zum Archivgut

Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 10 VAA · Recht auf Zugang zum Archivgut

1. Das Recht auf Zugang umfasst

a) Konsultation der Findmittel (Verzeichnisse);

b) Konsultation der Unterlagen;

c) selbständige Reproduktion der Unterlagen durch Abschrift oder Fotografie;

d) Wiedergabe und Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, insbesondere in Publikationen.

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