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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Aktenführende Stellen

Aktenführung und Aufbewahrung
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Art. 1 VAA · Aktenführende Stellen

1. Die Behörden bezeichnen die aktenführenden Stellen in ihrem Kompetenzbereich.

2. Jede aktenführende Stelle bestimmt eine verantwortliche Person für die Aktenführung.

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