490.010
VAAOGAA
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA) - Aktenführende Stellen
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 1 VAA · Aktenführende Stellen
1. Die Behörden bezeichnen die aktenführenden Stellen in ihrem Kompetenzbereich.
2. Jede aktenführende Stelle bestimmt eine verantwortliche Person für die Aktenführung.