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Art. 9 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Grundsatz

Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 9 GAA · Grundsatz

1. Das Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benutzungsordnung voraussetzungslos und unentgeltlich zugänglich.

2. Für Leistungen, die über das Vorlegen des Archivguts hinausgehen, können Gebühren erhoben werden.

3. Archivgut, das bereits vor der Ablieferung an das Archiv öffentlich zugänglich war, bleibt weiterhin öffentlich.

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