490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Sicherung des Archivguts
Archivierung
Art. 8 GAA · Sicherung des Archivguts
1. Das Archivgut ist sachgerecht aufzubewahren. Es darf nicht vernichtet, nicht veräussert und inhaltlich nicht verändert werden. Dritte können es durch Ersitzung nicht erwerben.