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Art. 7 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Übernahme von Unterlagen

Archivierung
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Art. 7 GAA · Übernahme von Unterlagen

1. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist übernimmt das Archiv die archivwürdigen Unterlagen zur Archivierung.

2. Die Beurteilung der Archivwürdigkeit nimmt das Archiv in Zusammenarbeit mit den Behörden vor. Den abschliessenden Entscheid trifft die für das Archiv verantwortliche Person.

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