490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Aufbewahren, Anbieten und Vernichten von Unterlagen
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 6 GAA · Aufbewahren, Anbieten und Vernichten von Unterlagen
1. Die Behörden legen für ihre Unterlagen Aufbewahrungsregeln und Aufbewahrungsfristen fest.
2. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bieten die Behörden die Unterlagen dem Archiv an.
3. Die Behörden bewahren Unterlagen bis zum Entscheid über die Archivwürdigkeit auf und vernichten danach die nicht ans Archiv abzuliefernden Unterlagen.