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Art. 5a Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Trägerwandel

Aktenführung und Aufbewahrung
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Art. 5a GAA · Trägerwandel

1. Die Behörden können in Papierform eingereichte Akten in digitale Akten umwandeln und umgekehrt.

2. Die Regierung regelt, unter welchen Anforderungen digital eingelesene Versionen von physisch eingereichten Unterlagen als Originale gelten.

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