490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 5a Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Trägerwandel
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 5a GAA · Trägerwandel
1. Die Behörden können in Papierform eingereichte Akten in digitale Akten umwandeln und umgekehrt.
2. Die Regierung regelt, unter welchen Anforderungen digital eingelesene Versionen von physisch eingereichten Unterlagen als Originale gelten.