490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Anforderungen
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 5 GAA · Anforderungen
1. Unterlagen müssen vollständig, verlässlich und verständlich sein und sind systematisch zu verwalten.
2. Die Hilfsmittel für die Unterlagenverwaltung berücksichtigen die Anforderungen der Archivierung.