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Art. 5 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Anforderungen

Aktenführung und Aufbewahrung
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Art. 5 GAA · Anforderungen

1. Unterlagen müssen vollständig, verlässlich und verständlich sein und sind systematisch zu verwalten.

2. Die Hilfsmittel für die Unterlagenverwaltung berücksichtigen die Anforderungen der Archivierung.

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