490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Grundsatz
Aktenführung und Aufbewahrung
Art. 4 GAA · Grundsatz
1. Die Behörden sind verpflichtet, für eine geordnete Aktenführung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.