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Art. 4 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Grundsatz

Aktenführung und Aufbewahrung
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Art. 4 GAA · Grundsatz

1. Die Behörden sind verpflichtet, für eine geordnete Aktenführung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.

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