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Art. 3 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GAA · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Unterlagen: geschäftsrelevante Informationen, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben anfallen, unabhängig vom Informationsträger, sowie Verzeichnisse und Hilfsmittel, die für das Verständnis und die Nutzung notwendig sind;

b) Archive: öffentliche Einrichtungen, die von Behörden produzierte Unterlagen übernehmen, dauernd aufbewahren und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen;

c) Archivgut: Unterlagen, die ein Archiv zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat;

d) archivwürdig: Unterlagen, die sich eignen, das staatliche Handeln langfristig zu dokumentieren und die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen.

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