490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GAA · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
a) Unterlagen: geschäftsrelevante Informationen, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben anfallen, unabhängig vom Informationsträger, sowie Verzeichnisse und Hilfsmittel, die für das Verständnis und die Nutzung notwendig sind;
b) Archive: öffentliche Einrichtungen, die von Behörden produzierte Unterlagen übernehmen, dauernd aufbewahren und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen;
c) Archivgut: Unterlagen, die ein Archiv zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat;
d) archivwürdig: Unterlagen, die sich eignen, das staatliche Handeln langfristig zu dokumentieren und die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen.