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Art. 2 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GAA · Zweck

1. Die Aktenführung und Archivierung dienen insbesondere

a) der Rechtssicherheit;

b) der Nachvollziehbarkeit und der Dokumentierung des Handelns der Behörden;

c) der effizienten, verlässlichen und kontinuierlichen Verwaltung;

d) der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen;

e) der Unterstützung der Forschung.

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