490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GAA · Zweck
1. Die Aktenführung und Archivierung dienen insbesondere
a) der Rechtssicherheit;
b) der Nachvollziehbarkeit und der Dokumentierung des Handelns der Behörden;
c) der effizienten, verlässlichen und kontinuierlichen Verwaltung;
d) der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen;
e) der Unterstützung der Forschung.