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Art. 16 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Strafbestimmung und verwaltungsrechtliche Massnahme

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 GAA · Strafbestimmung und verwaltungsrechtliche Massnahme

1. Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich

a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet;

b) Archivgut verändert oder vernichtet;

c) Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das Schutzfristen unterliegt.

2. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst, kann von der weiteren Archivbenutzung ausgeschlossen werden.

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