490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Strafbestimmung und verwaltungsrechtliche Massnahme
Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 16 GAA · Strafbestimmung und verwaltungsrechtliche Massnahme
1. Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich
a) Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet;
b) Archivgut verändert oder vernichtet;
c) Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das Schutzfristen unterliegt.
2. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst, kann von der weiteren Archivbenutzung ausgeschlossen werden.