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Art. 14 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Archivgut privater Herkunft

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Art. 14 GAA · Archivgut privater Herkunft

1. Die Archive können das Archivgut mit Unterlagen privater Herkunft ergänzen, soweit sie für die Geschichte ihres Zuständigkeitsbereichs von Bedeutung sind.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für Archivgut privater Herkunft, soweit keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

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