490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Aufgaben der Archive
Organisation
Art. 13 GAA · Aufgaben der Archive
1. Die Archive sind verantwortlich für die Übernahme, Erschliessung, Bewahrung und Vermittlung der archivwürdigen Unterlagen der Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie beraten die Behörden bei der Aktenführung.