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Art. 13 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Aufgaben der Archive

Organisation
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Art. 13 GAA · Aufgaben der Archive

1. Die Archive sind verantwortlich für die Übernahme, Erschliessung, Bewahrung und Vermittlung der archivwürdigen Unterlagen der Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie beraten die Behörden bei der Aktenführung.

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