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Art. 11 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zugang zu Archivgut unter Schutzfrist

Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 11 GAA · Zugang zu Archivgut unter Schutzfrist

1. Personen haben Anspruch auf Zugang zu dem sie betreffenden Archivgut. Sofern eine betroffene Person Angaben im Archivgut für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen.

2. Das Archiv erteilt Dritten aus dem Archivgut Auskünfte und gewährt Zugang zu demselben, sofern keine übergeordneten privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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