490.000
GAALGAA
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Schutzfristen
Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 10 GAA · Schutzfristen
1. Die Schutzfrist beträgt ordentlicherweise 30 Jahre und bei Archivgut mit besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen 50 Jahre. Sie beginnt mit Abschluss eines Geschäfts zu laufen.
2. Diese Fristen können von der Regierung in begründeten Fällen verkürzt oder verlängert werden.