Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.000 GAALGAA CH-GR

Art. 10 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Schutzfristen

Zugänglichkeit des Archivguts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 GAA · Schutzfristen

1. Die Schutzfrist beträgt ordentlicherweise 30 Jahre und bei Archivgut mit besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen 50 Jahre. Sie beginnt mit Abschluss eines Geschäfts zu laufen.

2. Diese Fristen können von der Regierung in begründeten Fällen verkürzt oder verlängert werden.

← Art. 9 GAA Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 11 GAA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →