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Art. 1 Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GAA · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Aktenführung und Archivierung von Unterlagen durch Behörden. Darunter fallen

a) die Organe und Behörden des Kantons, die Regionen, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften;

b) die natürlichen und juristischen Personen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen wurden.

2. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind

a) die Graubündner Kantonalbank;

b) die Landeskirchen;

c) die Institutionen des Gesundheitswesens.

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