470.010
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Grundlage
Spezialfinanzierung Sport
Art. 9 Sportförderungsverordnung · Grundlage
1. Zur Erfassung und Verwendung der Mittel, die vom kantonalen Anteil am Reingewinn der SWISSLOS für die Sportförderung bestimmt sind, wird eine Spezialfinanzierung Sport im Sinne des Finanzhaushalbsgesetzes geführt.
2. Der Vermögensbestand wird zu den vom Departement für Finanzen und Gemeinden jährlich festzulegenden Bedingungen verzinst.