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Art. 8 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Beiträge und Leihmaterial

Jugend und Sport (J+S)
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Art. 8 Sportförderungsverordnung · Beiträge und Leihmaterial

1. Der Kanton kann zusätzlich zu den Bundesbeiträgen kantonale Förderbeiträge ausrichten und Beiträge an J+S-Angebote gewähren.

2. Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt.

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