470.010
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Beiträge und Leihmaterial
Jugend und Sport (J+S)
Art. 8 Sportförderungsverordnung · Beiträge und Leihmaterial
1. Der Kanton kann zusätzlich zu den Bundesbeiträgen kantonale Förderbeiträge ausrichten und Beiträge an J+S-Angebote gewähren.
2. Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt.