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Art. 7 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Durchführung

Jugend und Sport (J+S)
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Art. 7 Sportförderungsverordnung · Durchführung

1. Der Kanton organisiert Kurse der Kaderbildung und kann eigene Angebote im Rahmen von J+S durchführen. Die Durchführung kann kantonalen Sportorganisationen übertragen werden.

2. Sportorganisationen, welche Angebote im Rahmen von J+S durchführen, sind verpflichtet, die Vorschriften und Leitfäden des Bundesamts für Sport (BASPO) und des Amts einzuhalten.

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