470.010
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Durchführung
Jugend und Sport (J+S)
Art. 7 Sportförderungsverordnung · Durchführung
1. Der Kanton organisiert Kurse der Kaderbildung und kann eigene Angebote im Rahmen von J+S durchführen. Die Durchführung kann kantonalen Sportorganisationen übertragen werden.
2. Sportorganisationen, welche Angebote im Rahmen von J+S durchführen, sind verpflichtet, die Vorschriften und Leitfäden des Bundesamts für Sport (BASPO) und des Amts einzuhalten.