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Art. 32 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - 2. Amt

Schlussbestimmungen
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Art. 32 Sportförderungsverordnung · 2. Amt

1. Das Amt kann Richtlinien erlassen, insbesondere

a) zu den Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen;

b) zum Sport für Kinder im Vorschulalter;

c) zu den Beiträgen an den freiwilligen Schulsport.

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