470.010
CH-GR
Art. 32 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - 2. Amt
Schlussbestimmungen
Art. 32 Sportförderungsverordnung · 2. Amt
1. Das Amt kann Richtlinien erlassen, insbesondere
a) zu den Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen;
b) zum Sport für Kinder im Vorschulalter;
c) zu den Beiträgen an den freiwilligen Schulsport.