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Art. 30 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Entschädigung

Sportförderungskommission
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Art. 30 Sportförderungsverordnung · Entschädigung

1. Die Mitglieder der Sportförderungskommission gelten als nebenamtliche Mitarbeitende und werden aus Mitteln der Spezialfinanzierung Sport gemäss Artikel 70 Absatz 1 Klasse 4 des Personalgesetzes entschädigt. Im Weiteren gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.

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