470.010
CH-GR
Art. 30 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Entschädigung
Sportförderungskommission
Art. 30 Sportförderungsverordnung · Entschädigung
1. Die Mitglieder der Sportförderungskommission gelten als nebenamtliche Mitarbeitende und werden aus Mitteln der Spezialfinanzierung Sport gemäss Artikel 70 Absatz 1 Klasse 4 des Personalgesetzes entschädigt. Im Weiteren gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.