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Art. 29 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Aufgaben

Sportförderungskommission
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Art. 29 Sportförderungsverordnung · Aufgaben

1. Die Sportförderungskommission

a) berät das Departement und die Regierung in Fragen der Sportförderung, insbesondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Sportförderungskonzepts;

b) prüft Beitragsgesuche aus der Spezialfinanzierung Sport von über 25 000 Franken und gibt zuhanden der Regierung oder des Departements eine fachliche Beurteilung ab.

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