470.010
CH-GR
Art. 28 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Zusammensetzung
Sportförderungskommission
Art. 28 Sportförderungsverordnung · Zusammensetzung
1. Die Sportförderungskommission besteht aus sieben von der Regierung gewählten Mitgliedern, die Sommer- und Wintersportarten angemessen vertreten. Die Leitung des Amts nimmt mit beratender Stimme Einsitz.