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Art. 28 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Zusammensetzung

Sportförderungskommission
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Art. 28 Sportförderungsverordnung · Zusammensetzung

1. Die Sportförderungskommission besteht aus sieben von der Regierung gewählten Mitgliedern, die Sommer- und Wintersportarten angemessen vertreten. Die Leitung des Amts nimmt mit beratender Stimme Einsitz.

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