470.010
CH-GR
Art. 25 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - 3. Preisfeier
Preise
Art. 25 Sportförderungsverordnung · 3. Preisfeier
1. Die Organisation und Durchführung der Preisfeier erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Departement und den Bündner Sportverbänden. Das Departement kann Dritte beauftragen und Beiträge an die Durchführung gewähren.