Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
470.010 CH-GR

Art. 25 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - 3. Preisfeier

Preise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Sportförderungsverordnung · 3. Preisfeier

1. Die Organisation und Durchführung der Preisfeier erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Departement und den Bündner Sportverbänden. Das Departement kann Dritte beauftragen und Beiträge an die Durchführung gewähren.

← Art. 24 Sportförderungsverordnung Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Zuständigkeit Art. 26 Sportförderungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →