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Art. 24 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - 2. Auswahlverfahren

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Art. 24 Sportförderungsverordnung · 2. Auswahlverfahren

1. Die Preisgewinner werden unter angemessener Mitwirkung der Öffentlichkeit durch eine vom Departement gewählte Jury bestimmt. Darin sind die Bündner Sportverbände und der Kanton Graubünden angemessen vertreten.

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