470.010
CH-GR
Art. 24 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - 2. Auswahlverfahren
Preise
Art. 24 Sportförderungsverordnung · 2. Auswahlverfahren
1. Die Preisgewinner werden unter angemessener Mitwirkung der Öffentlichkeit durch eine vom Departement gewählte Jury bestimmt. Darin sind die Bündner Sportverbände und der Kanton Graubünden angemessen vertreten.