470.010
CH-GR
Art. 22 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Preisträgerinnen und Preisträger
Preise
Art. 22 Sportförderungsverordnung · Preisträgerinnen und Preisträger
1. Der Bündner Sportpreis sowie weitere Preise können an Einzelpersonen, Teams oder Organisationen vergeben werden, sofern sie im Sportbereich Herausragendes geleistet haben und einen besonderen Bezug zum Kanton Graubünden haben.