Art. 21c Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Beitragshöhe und -dauer, Anrechenbarkeit
Art. 21c Sportförderungsverordnung · Beitragshöhe und -dauer, Anrechenbarkeit
1. Der Kanton leistet ab Anstellungsbeginn der Sportkoordinatorin oder des Sportkoordinators Beiträge an den Aufbau und die Weiterentwicklung von lokalen Bewegungs- und Sportnetzen in Form einer Pauschale von jährlich maximal 13 000 Franken pro zehn Stellenprozenten für die Dauer von maximal vier Jahren. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der effektiven Bruttojahreslohnsumme (auf 1000 Fr. aufgerundet) und wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
2. Für Beiträge anrechenbar sind
a) maximal zehn Stellenprozente pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohner (auf 500 gerundete Einwohnerzahl);
b) maximal 50 Prozent des Arbeitsumfangs, welcher für die Sportkoordination gemäss Artikel 21a Absatz 2 eingesetzt wird.
3. Nicht anrechenbar sind Stellenprozente der Sportkoordinatorin oder des Sportkoordinators gemäss Artikel 21b Absatz 4.