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Art. 21b Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Beitragsvoraussetzungen

Lokale Bewegungs- und Sportnetze
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Art. 21b Sportförderungsverordnung · Beitragsvoraussetzungen

1. Im Einzugsgebiet der Trägerschaft wohnen mindestens 750 Einwohnerinnen und Einwohner. Massgebend für die Berechnung ist die aktuelle Bevölkerungsstatistik des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung.

2. Die Trägerschaft beschliesst den Aufbau oder die Weiterentwicklung einer Sportkoordinationsstelle mittels Schaffung von mindestens zehn Stellenprozenten.

3. Es liegt eine von der Trägerschaft und dem Departement unterzeichnete Leistungsvereinbarung inklusive Kopie des Arbeitsvertrags vor.

4. Der Aufbau beziehungsweise die Weiterentwicklung des lokalen Bewegungs- und Sportnetzes dient weder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen noch vorwiegend touristischen und kommerziellen Zwecken.

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