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Art. 21a Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Trägerschaft und Zweck

Lokale Bewegungs- und Sportnetze
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Art. 21a Sportförderungsverordnung · Trägerschaft und Zweck

1. Träger eines lokalen Bewegungs- und Sportnetzes ist eine Gemeinde, eine Gemeindekooperation oder eine Region.

2. Lokale Bewegungs- und Sportnetze dienen insbesondere

a) der Vernetzung und Koordination sämtlicher Sportakteure innerhalb der Trägerschaft;

b) der Schaffung guter Rahmenbedingungen für Bewegung und Sport;

c) der Förderung von Bewegung und Sport für die ganze Bevölkerung.

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