470.010
CH-GR
Art. 21a Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) - Trägerschaft und Zweck
Lokale Bewegungs- und Sportnetze
Art. 21a Sportförderungsverordnung · Trägerschaft und Zweck
1. Träger eines lokalen Bewegungs- und Sportnetzes ist eine Gemeinde, eine Gemeindekooperation oder eine Region.
2. Lokale Bewegungs- und Sportnetze dienen insbesondere
a) der Vernetzung und Koordination sämtlicher Sportakteure innerhalb der Trägerschaft;
b) der Schaffung guter Rahmenbedingungen für Bewegung und Sport;
c) der Förderung von Bewegung und Sport für die ganze Bevölkerung.